Nutzerhinweise

für den Einbau von Fugenabdichtungs- und Beschichtungssystemen in L-und A-Anlagen von JGS- und Biogasanlagen
gültig ab dem 01.08.2022 bis auf Widerruf

Abschnitt 1: Allgemein

1.1. Die Verordnung über Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wurde am 21. April 2017
im Bundesgesetzblatt verkündet und trat vollständig am 1. August 2017 in Kraft. Die AwSV regelt u.a.
den Umgang mit Stoffen, die bei landwirtschaftlichen Fahrsiloanlagen sowie bei der Lagerung von
Jauche, Gülle und Silagesickersäften (JGS-Anlagen) anfallen.

Bei der Errichtung und Instandhaltung von JGS-Anlagen dürfen seit dem Inkrafttreten der AwSV nur
noch Bauprodukte verwendet werden, für die eine wasserrechtliche Eignung vorliegt
( z.B. eine bauaufsichtliche Zulassung, erteilt durch das DIBt ).

Weiterhin dürfen diese Produkte nur noch von Firmen verarbeitet werden, die als
Fachbetrieb nach § 62 AwSV zugelassen sind und eine Herstellerzertifizierung vorweisen können.
Die fehlerhafte Errichtung / Instandsetzung einer Anlage im Sinne der AwSV ist eine Ordnungs-
widrigkeit nach §65 AwSV in Verbindung mit § 103 WHG. Je nach Sachverhalt können sogar
strafrechtliche Tatbestände verwirklicht sein.

1.2. Die Firma BSFT Straßenunterhaltung GmbH mit der Abteilung BSFT SiloTec ist durch den TÜV Nord
als Fachbetrieb nach § 62 AwSV zugelassen. Alle Mitarbeiter wurden, für die
in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung genannten Tätigkeiten, durch die entsprechenden
Hersteller geschult und autorisiert.

1.3. Die BSFT übernimmt für ihre Arbeiten nur die Gewährleistung im Rahmen der
von den Herstellern vorgegebenen Bedingungen entsprechend ihrer allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung. Das gilt insbesondere bei der korrekten Fugendimensionierung und Kontaktflächen gemäß
Zulassung bzw. den geeigneten Baustoffen .

Wir prüfen bei der Auftragserteilung nicht, ob die in der Anlage verwendeten Materialien geeignet
und miteinander verträglich sind ( Eignungsfeststellung ).
Das obliegt allein dem Auftraggeber bzw. dem Planer nach AwSV.

1.4. Unsere Angebote und Sanierungsvorschläge bilden keine Planungsleistungen ab und bedürfen daher
einer ingenieurtechnischen Prüfung und Freigabe seitens des AG

Abschnitt 2: Fugenabdichtung

2.1. Alle Fugen im Bereich JGS-Anlagen sind per Definition der DIN 52 460 Wartungsfugen.
Die Wartungsfuge ist eine starken chemischen und/oder physikalischen Einflüssen ausgesetzte
Fuge, deren Dichtstoff in regelmäßigen Zeitabständen überprüft und gegebenenfalls erneuert
werden muss, um Folgeschäden zu vermeiden.
Die Wartungsfuge unterliegt nicht der Gewährleistung üblicher Verfugungsarbeiten. Dies hat zur
Konsequenz, das dem Betreiber die daraus resultierenden Aufgaben vor Ausführungsbeginn
der Fugenarbeiten klar sein muss.
Wir empfehlen den Abschluss eines Wartungsvertrages gemäß dem IVD-Mbl. Nr.15

2.2. Fugen in JGS-Anlagen müssen entsprechend den Herstellervorgaben die korrekte Breite und Tiefe
vorweisen. Angaben dazu finden sie in den Produktdatenblättern und Zulassungen. Diese Maße sind
nach den Vorgaben -befahrbar- und -nicht befahrbar- korrekt einzuhalten.
Die Planung des Fugenabdichtungssystems darf nur von fachkundigen Planern vorgenommen
werden.
Entsprechen die Fugendimensionen nicht den Vorgaben in der Zulassung, kann keine Gewährleistung
auf die Funktionsfähigkeit der Fugenausbildung übernommen werden.
Ggf. sind dann zusätzliche Leistungen wie z.B. Aufweiten oder Reprofilieren der Fugenkammer
erforderlich.

2.3. Fugen in der Dichtschicht müssen nachträglich als planparallele Fugenkammer durch Schneiden
hergestellt werden. Ein Abstellen der Fugen bzw. der Einsatz eines Kantenrades ist nicht gestattet.

2.4. Fugen in Silowänden müssen ebenfalls planparallel mit gleichem Abstand entsprechend den
Herstellervorgaben der Fugenmaterialien über die gesamte Wandhöhe verlaufen. Fugenmaße die
nach oben und unten abweichen, bzw. Fugen deren Breiten sich in der Wandhöhe verändern
unterliegen nicht der Gewährleistung.
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass wir bei Schäden durch Undichtigkeiten im Fugenabdichtungs-
system , die aus o.g. Bedingungen entstanden sind ,keine Gewährleistung und Haftung für
Folgeschäden übernehmen.

2.5. Wand- und Bodenfugen sind vor mechanischen Einflüssen zu schützen. Es wird empfohlen, beim
Befüllen und Entleeren des Silos, die Medien im Bereich der Fugen per Hand zu bewegen.
Es müssen konstruktiv alle Maßnahmen ergriffen werden, um ein Aufstauen der Sickersäfte
auf den Fugen zu vermeiden ( neg.Dachgefälle, saubere Abläufe etc.).
Beim Befahren des Silos ist darauf zu achten, das es zu keinen Bewegungen in den Silowänden
kommt, um Flankenabrisse der Fugenmasse zu vermeiden.
Auf den Fugen/ Asphalt sind keine Medien zu lagern, die nicht den vom DIBt vorgegebenen Referenz-
flüssigkeiten für Dichtkonstruktionen bzw. den in der Zulassung des jeweiligen Herstellers geprüften
Medien entsprechen.
Gelagerte Silage ist abzudecken. Dringt Niederschlagswasser in den Futterstock ein, entsteht wegen
der Verdünnung der organischen Säuren durch Niederschlagswasser und der längeren
Beaufschlagung durch Silagesickersäfte eine höhere Aggressivität.
Sickersaft oder verunreinigtes Regenwasser darf nicht unkontrolliert austreten und Regenwasser darf
von außen nicht in das Fahrsilo eindringen können.

2.6. Unsere verwendeten Fugenabdichtungsysteme dürfen in Lager- und Abfüllanlagen
von JGS-Anlagen sowie von Biogasanlagen verwendet werden, in denen ausschließlich Gärsubstrate
landwirtschaftlicher Herkunft nach § 2 (8) AwSV, außer pflanzenölhaltigen Gärsubstrate, eingesetzt
werden.

2.7. Unsere verwendeten Fugenabdichtungssysteme dürfen in den zuvor genannten
Anlagen in folgenden Bereichen verwendet werden:

  • Fahrsilos (Gärsubstratlager ) der Kategorie „A“ gemäß Anlage 1, in denen ausschließlich Gär-
    substrate gemäß Abschnitt 1(1) gelagert werden,
  • Flächen, auf denen ausschließlich Gärsubstrate gemäß Abschnitt 1(1) sowie die daraus
    entstandenen Gärreste gelagert und abgefüllt werden,
  • Fahrsilos der Kategorie „A“ gemäß Anlage 1, in denen Gärfutter gelagert und in denen beim
    Silieren entstehende Silagesickersäfte abgeleitet werden sowie
  • Flächen, auf denen wassergefährdende Stoffe gemäß § 2(13) AwSV gelagert und abgefüllt werden,
  • eine luft- und wasserdichte Abdeckung der Lageranlage nach Einbringen des Gärsubstrates erfolgt,
  • die Höhe des Gärsubstrates ≤ 3m beträgt und
  • der Trockenmassegehalt ≥ 250 g Trockenmasse pro kg Frisch-Gärsubstrat beträgt,
  • Behälter zu Lagern von wassergefährdenden Stoffen gemäß § 2 (13) AwSV, sofern das Lager-
    medium nicht mehr als 10 Vol.-% Silagesickersaft enthält.

2.8. Das Fugenabdichtungssystem ist mit luftbereiften Fahrzeugen bei bestimmten Temperaturen be-
fahrbar (max. 0,5 N/mm² Flächenpressung).
Das Fugenabdichtungssystem darf bei normalen Umgebungstemperaturen genutzt werden,
wobei die Temperatur der Lagersubstrate beim Kontakt mit dem Fugenabdichtungssystem 30°C nicht
überschreiten darf. Das Fugenabdichtungssystem darf während des Silierprozesses kurzzeitig
Temperaturen von 40°C ausgesetzt werden.

2.9. Das Applizieren einer Beschichtung auf unser Fugenabdichtungssystem ist nur zulässig, wenn
vom Hersteller des Beschichtungsmaterials eine Verträglichkeitsprüfung vorliegt oder die
Beschichtung durch die BSFT GmbH hergestellt wurde.
Sollten o.g. Bedingungen nicht erfüllt sein und es kommt zu Schäden am Fugenabdichtungssystem,
entfällt jegliche Gewährleistung durch die BSFT GmbH.

Hinweis:
Die Verträglichkeit der verwendeten Fugendichtstoffe mit den Beschichtungsmaterialien, wie z.B.
Silolack etc. muß vor der Anwendung durch den Anwender geprüft werden. Bei den auf dem Markt
befindlichen Silolacken gibt es durchaus Unterschiede hinsichtlich der Lösemitteltypen und
der Lösemittelgehalte. Als nichtgeeignet haben sich Silolacke herausgestellt, die das schwerflüchtige
Butylacetat beinhalten.

2.10. Flankenablösungen durch Negativ-Druck, infolge einer starken Wassersäule resultierend
aus der näheren Umgebung, bzw. durch unkontrollierten Grünwuchs, ist kein Mangel, da die
Fugenmasse nur gegen mechan. Druck von oben stabil ist.

2.11. Durch die Ablagerung von nährstoffreichen Medien kann es auf unserem Fugenabdichtungssystem
zu ungewolltem Grünbewuchs kommen. Dieser ist bei Feststellung umgehend durch den Betreiber
zu entfernen und die Fugenabdichtung auf Beschädigung zu kontrollieren.
Enstprechend DWA 792 Punkt 8.2 muss der Betreiber umgehend einen Fachbetrieb nach §62
mit der Reparatur beauftragen.

Abschnitt 3: Beschichtungen

3.1. Unsere verwendeten Fugenabdichtungs- und Betonschutzsysteme dürfen in Lager- und Abfüllanlagen
von JGS-Anlagen sowie von Biogasanlagen verwendet werden, in denen ausschließlich Gärsubstrate
landwirtschaftlicher Herkunft nach § 2 (8) AwSV, außer pflanzenölhaltigen Gärsubstrate, eingesetzt
werden.

Unsere verwendeten Betonschutzsysteme dürfen in den zuvor genannten Anlagen
in folgenden Bereichen verwendet werden:

* Fahrsilos (Gärsubstratlager ) der Kategorie „A“ gemäß Anlage 1, in denen ausschließlich Gär-
substrate gemäß Abschnitt 1(1) gelagert werden,
* Flächen, auf denen ausschließlich Gärsubstrate gemäß Abschnitt 1(1) sowie die daraus
entstandenen Gärreste gelagert und abgefüllt werden,
* Fahrsilos der Kategorie „A“ gemäß Anlage 1, in denen Gärfutter gelagert und in denen beim
Silieren entstehende Silagesickersäfte abgeleitet werden sowie
* Flächen, auf denen wassergefährdende Stoffe gemäß § 2(13) AwSV gelagert und abgefüllt werden,
* eine luft- und wasserdichte Abdeckung der Lageranlage nach Einbringen des Gärsubstrates erfolgt,
* die Höhe des Gärsubstrates ≤ 3m beträgt und
* der Trockenmassegehalt ≥ 250 g Trockenmasse pro kg Frisch-Gärsubstrat beträgt,
* Behälter zu Lagern von wassergefährdenden Stoffen gemäß § 2 (13) AwSV, sofern das Lager-
medium nicht mehr als 10 Vol.-% Silagesickersaft enthält.

3.2. Der Beton in einer JGS-Anlage ist mit einem zugelassenen Schutzsystem zu versehen.
Das aufgetragene Betonschutzsystem verträgt sich mit dem Fugenabdichtungssystem, sofern die
BSFT GmbH dieses geliefert und eingebaut hat.

3.3. Die zu bearbeitenden Betonuntergründe müssen nachfolgende Bedingungen erfüllen:
* Der Untergrund darf keine Rissbreiten größer 0,5mm aufweisen oder erwarten
* Eine Wassereinwirkung auf der Rückseite der Beschichtung muss vermieden werden
* Die Betonwände müssen mindestens 28 Tage alt sein und eine Restfeuchte von ≤ 4% haben

3.4. Das Befüllen der Siloanlage ist erst nach vollständigem Aushärten des Beschichtungsmaterials
bzw. nach Freigabe durch den AwSV Sachverständigen erlaubt.

3.5. Wir empfehlen, trotz Beschichtung, daß Abplanen der Silowände mit einer geeigneten Folie. Die
Folie sollte mit dem Beschichtungsmaterial verträglich sein, da es unter bestimmten Druck- und
Temperaturverhältnissen sonst zu Wechselwirkungen kommen kann.
Ebenso können sich Nitrosegase zwischen Wandbeschichtung und Folie bilden, die sich ebenfalls
negativ auf das Beschichtungsmaterial auswirken können.

3.6. Bei der Beschichtung der Wände mit BORNIT-Siloflex ist zu beachten, das die Bitumenbeschichtung
bei Wärme ein klebriges Verhalten aufweist. Daher müssen, vor dem Befüllen der Siloanlage,
die Silowände mit einer geeigneten Folie abgeplant werden um ein Verkleben des Siliergutes mit der
Wandbeschichtung BORNIT-Siloflex zu vermeiden.

3.7. Das Betonschutzsystem ist vor mechanischen Einflüssen zu schützen. Es wird empfohlen, beim
Befüllen und Entleeren des Silos, die Medien im Bereich der Fugen per Hand zu bewegen.
Es müssen konstruktiv alle Maßnahmen ergriffen werden, um ein Aufstauen der Sickersäfte
auf der Beschichtung zu vermeiden ( neg.Dachgefälle, saubere Abläufe etc.).
Beim Befahren des Silos ist darauf zu achten, das es zu keinen Bewegungen in den Silowänden
kommt, um Schäden am Betonschutzsystem zu vermeiden.
Auf der Beschichtung sind keine Medien zu lagern, die nicht den vom DIBt vorgegebenen Referenz-
flüssigkeiten für Dichtkonstruktionen bzw. den in der Zulassung des jeweiligen Herstellers geprüften
Medien entsprechen.
Gelagerte Silage ist abzudecken. Dringt Niederschlagswasser in den Futterstock ein, entsteht wegen
der Verdünnung der organischen Säuren durch Niederschlagswasser und der längeren
Beaufschlagung durch Silagesickersäfte eine höhere Aggressivität.
Sickersaft oder verunreinigtes Regenwasser darf nicht unkontrolliert austreten und Regenwasser darf
von außen nicht in das Fahrsilo eindringen können.

3.8. Das Betonschutzsystem darf bei normalen Umgebungstemperaturen genutzt werden,
wobei die Temperatur der Lagersubstrate beim Kontakt mit der Beschichtung 30°C nicht
überschreiten darf. Das Betonschutzsystem darf während des Silierprozesses kurzzeitig
Temperaturen von 40°C ausgesetzt werden.

3.9. Die Fahrsilos müssen eine sichtbare und dauerhafte Beschriftung aufweisen mit den Angaben
über zulässige Füllgutklasse, einzuhaltende Füllhöhe, Jahr der Aufstellung und Hersteller,
zulässige Rad- oder Achslast.

Abschnitt 4: Gewährleistungen

4.1. Die Gewährleistungsfristen für die verschiedenen Dienstleistungen entnehmen Sie bitte unseren
Allgemeinen Geschäftsbedingungen..

4.2. Bei Verstößen gegen die Nutzerhinweise und den daraus eventuell resultierenden Folgeschäden am
Fugenabdichtungs- und Betonschutzsystem unterliegen keiner Haftung bzw. Gewährleistung
durch die BSFT Straßenunterhaltung GmbH.

4.3. *Die Nutzerhinweise und die allg. Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Angebotes und
automatisch Vertragsbestandteil bei Auftragserteilung.