AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unseren Leistungen basieren auf den gültigen technischen Vorschriften und Richtlinien sowie der aktuellen Fassung der VOB und unseren AGB.
Folgende Bedingungen sind Bestandteil unserer Angebote und Leistungen:

Abschnitt 1: Verkehrssicherung und Baustelleneinrichtung

Die für die Arbeit notwendigen Verkehrssicherungseinrichtungen und Genehmigungen werden vom Auftraggeber gestellt, sofern diese nicht im Leistungstext durch die BSFT Straßenunterhaltung GmbH angeboten wurden.

Die Baufreiheit für erforderliche Fahrzeuge und Maschinen wird vom Auftraggeber gewährleistet. Bei Fugenarbeiten in Hochbauten muss die Fläche ebenerdig befahrbar sein, Durchgangswege mind. 4 m hoch und 3 m breit.

Für jeden Abruf / Einsatz wird eine Baustelleneinrichtung erhoben.

Alle Ausführungstermine müssen schriftlich vereinbart werden. Sie gelten jedoch vorbehaltliche der Bauwetterlage, Maschinenbruch sowie Lieferungs- und Leistungsverweigerung auf Grund höherer Gewalt oder auf Grund von Ereignissen, die uns die geschuldete Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.

Verschobene und/oder neue Ausführungstermine müssen unter Berücksichtigung einer angemessenen Dispositionszeit gemeinsam neu vereinbart werden.

Bei einer kurzfristigen Absage oder Verschiebung eines Ausführungstermins kann es zu zusätzlichen Kosten beim Betonmischwerk kommen. In diesem Fall müssen wir diese zusätzlichen Kosten weiterberechnen.

Abschnitt: 2 Schneidarbeiten in Asphalt- und Betondecken

Unser Angebot beinhaltet nicht die Aufnahme und Beseitigung des anfallenden Schneidgutes. Bei Bedarf wird durch die BSFT Straßenunterhaltung GmbH ein Angebot zu Schneidarbeiten mit Absaugung bzw. zu Flächenreinigungsarbeiten erstellt. Die Entsorgung des Schneidgutes obliegt dem Auftraggeber.

Abschnitte 3: Fugen

Das Angebot der BSFT Straßenunterhaltung GmbH basiert auf den im Leistungstext angegebenen Fugendimensionierungen und Dichtstoffen. Unabhängig von unserer Hinweispflicht als Fachfirma ist der sachkundige Planer verantwortlich für die Einschätzung der zu erwartenden Lasten und somit für die Erstellung von Fugenplänen und Fugenarten sowie die Festlegung von Wartungsfugen nach DIN 52640.

Bei Risssanierungen in Asphalt oder Beton ist ebenfalls durch den sachkundigen Planer das Sanierungsverfahren zu bestimmen und festzulegen.

Die Herstellung von Fugen in der Asphaltdecke bis zu einer Bemessung von 20x40mm wird durch die BSFT GmbH, wenn im Leistungstext nicht explizit anders ausgeschrieben, grundsätzlich im Trockenschnittverfahren angeboten.

Bei auf Anweisung des Auftraggebers auszuführenden Trocknungsarbeiten gehen daraus resultierende Kosten zu dessen Lasten.

Bei maschinell applizierten Fugendichtstoffen sind Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Toleranzen der ZTV Fug StB (jeweils neueste Fassung) unvermeidlich und stellen keine mangelhafte Leistung dar.

Fugen an bzw. gegen aufgehende(n) Bauwerke(n) können im Randbereich aus technologischen Gründen nicht in vollständiger Solltiefe hergestellt werden. Daraus resultierende vom Leistungstext abweichende Dichtstoffhöhen sind keine mangelhafte Leistung gemäß ZTV Fug StB.

Für das Herstellen von Fugen um Einbauten bzw. bei Fugenlängen kleiner 2,00 m werden gesonderte Konditionen vereinbart.

Mechanische Beschädigungen der Fugenflanken bzw. des Fugendichtstoffes durch Nutzung unterliegen nicht der Gewährleistung gemäß VOB.

Abschnitte 4: Anpassen von Einbauteilen

Bei unseren Arbeiten zum Anpassen von Einbauteilen kann nicht ausgeschlossen werden, daß lose Bestandteile (Asphalt/Beton ) in den Schachtinnenraum fallen. Daher werden durch uns, vor Beginn der Arbeiten, die Schächte auf Verschmutzungen geprüft und protokolliert. Eine nachträgliche Verschmutzungsanzeige durch den AG wird von uns nicht anerkannt. Beim Freilegen/Ausbauen von Schachtteilen müssen durch den AG grundsätzlich die Reinigung des Schachtinnenraumes durch ein Hochdruckspül-und Saugfahrzeug eingeplant werden. Sollte der AG die Leistungen nicht selbst beauftragen, werden wir daraus resultierende Mehrkosten dem AG in Rechnung stellen.

Das Einmessen und Kennzeichnen der Bauteilmitte von Schachtabdeckungen und Schieberkappen, erfolgt bauseits. Der Mehraufwand durch falsches Stemmen geht zu Kosten des AG.

Sollte es beim Hochziehen der Schachtabdeckung durch die Asphaltdecke zu Schäden am Einbauteil kommen, muss der AG einen entsprechendes Ersatzteil kostenlos zur Verfügung stellen.

Die max Einbauhöhe für eine mineralische Fuge beträgt höchstens 5cm. Für größere Einbauhöhen muß bauseits ein Ausgleichsring eingeplant werden, ansonsten können wir für die Stabilität der Fuge keine Gewährleistung übernehmen.

Abschnitte 5: Betonarbeiten

Grundlage unserer Betonleistungen sind die DIN 1045, die DIN EN 206 sowie die ZTV Beton StB in neuester Fassung.

Die von uns eingereichte Betonrezeptur ist durch den Auftraggeber zu bestätigen und freizugeben.

Unsere Angebote beziehen sich auf das Leistungsverzeichnis, das gültige Regelwerk und die uns zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen, insbesondere.:

  • Höhenplan
  • Bewehrungsplan
  • Schalungsplan
  • Fugenplan

Bauseits setzen wir voraus, dass die Baustelle bis zur Betonübergabestelle frei befahrbar für LKW bis 40 t Gesamtlast ist und durch anderweitige Arbeiten keine Verzögerungen bei der Belieferung auftreten.

Wenn nicht anders vereinbart, ist die von uns vorgesehene Standarttextur der Oberfläche der Besenstrich.

Kleinere Überschussmengen bis 0,25 m³ werden von uns auf der Baustelle zu einem vom Auftraggeber benannten Ort verbracht und entsorgt. Die Ebenflächigkeit der Oberfläche liegt in dem durch die ZTV Beton StB für den Handeinbau vorgesehenen Toleranzen bis 6mm/4 m.

Bei Temperaturen < 3 Grad – >30 Grad + erfolgt durch uns kein Betoneinbau. Ein Einbau unter abweichenden Bedingungen ist unter Berücksichtigung des Mehraufwandes gemäß DIN 1045-3 gesondert zu vereinbaren.

Die Absicherung der Baustelle obliegt dem Auftraggeber.

Die Freigaben der Oberflächen erfolgen gemäß den gültigen Regelwerken und werden durch den Auftraggeber schriftlich bestätigt.

Lieferscheine und Prüfprotokolle werden dem Auftraggeber spätestens nach 30 Tagen übergeben.

Abschnitte 6: Angebote und Zahlungen

Die BSFT Straßenunterhaltung ist, soweit nicht anders vereinbart, jederzeit berechtigt Abschlagsrechnungen nach Baufortschritt zu stellen. Teil- oder Abschlagsrechnungen sind spätestens nach 14 Kalendertagen und Schlussrechnungen nach spätestens 30 Kalendertagen zu begleichen. Für jeden Tag Zahlungsverzug sind wir berechtigt Verzugszinsen zu verlangen.

Skonto wird nur in Ausnahmefällen gewährt und muß dann gesondert vereinbart werden.

Sicherheitsleistungen für die vertragsgemäße Ausführung unserer Leistung und für Mängelansprüche werden von uns nur gewährt, wenn sie vertraglich vereinbart wurden. Bei Abrechnungsgrößen unter 5.000,00€ Netto erhält der AG von uns keine Sicherheitsleistung.

Ist ein Sicherheitseinbehalt von Teil- oder Abschlagszahlungen vereinbart, so darf der AG jeweils die Zahlung um max. 10% des Rechnungsbetrages kürzen, bis die die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist.

In unseren Preisen sind keine Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge sowie Genehmigungen enthalten, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Unsere Regelarbeitszeit ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr.

Wir prüfen bei der Auftragserteilung nicht, ob die in der Anlage verwendeten Materialien geeignet und miteinander verträglich sind ( Eignungsfeststellung ). Das obliegt allein dem Auftraggeber bzw. dem fachkundigen Planer.

Unsere Angebote und Sanierungsvorschläge bilden keine Planungsleistungen ab und bedürfen daher einer ingenieurtechnischen Prüfung und Freigabe seitens des AG.

Abschnitt 7: Gewährleistung

Die BSFT Straßenunterhaltung GmbH übernimmt für ihre Arbeiten nur die Gewährleistung im Rahmen der von den Herstellern vorgegebenen Bedingungen entsprechend ihrer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. Das gilt insbesondere bei der korrekten Fugendimensionierung und Kontaktflächen gemäß Zulassung bzw. den geeigneten Baustoffen.

Fugenarbeiten im Zusammenhang mit dem Neubau von Fahrbahnbefestigungen aus Beton haben die gleichen Verjährungsfristen wie Fahrbahnen siehe §12 und §13 VOB/B, max. jedoch 5 Jahre, ab dem Zeitpunkt der Fertigstellungsmeldung/Rechnungslegung für die Fugenarbeiten.

Kalt und heißverarbeitbare Fugenmassen haben eine Gewährleistung von 2 Jahren (Entsprechend VOB § 13 (4) 1), wenn die Fugen zu Bauwerksteilen gehören, welche einer Wartung unterliegen. Dazu gehören alle Fugen,die durch direkten Reifenkontakt einer erhöhten mechan. Belastung ausgesetzt sind.

Die Verjährung für heiß und kalt zu verarbeitende Vergußmassen in JGS-Anlagen beträgt nach VOB/B §13 2 Jahre,ohne Kontakt mit JGS-Medien nach §2 (8) AwSV. Ansonsten gelten die Bedingungen für Wartungsfugen nach DIN 52 460.

Die Gewährleistung von 2 Jahren gilt ebenso für Schienenvergussmassen und das Verfüllen von Rissen , die nach dem Fräs-Verguss-Verfahren hergestellt wurden. Darunter fallen auch alle Sanierungsfälle bzw. die teilweise Erneuerung im Bestand.

Rissesanierungen nach dem Riss-Abdeck-Verfahren haben eine Verjährungsfrist von 1 Jahr.

Beschichtungsarbeiten von Betonwänden und -böden haben eine Verjährungsfrist von 2 Jahren, wenn die Bedingungen nach DIN 11622-2 und 11622-5 umgesetzt und eingehalten werden.

Ebenso gelten die Nutzerhinweise für den Einbau von Fugenabdichtungs- und Beschichtungssystemen in L- und A-Anlagen von JGS- und Biogasanlagen, der Firma BSFT Straßenunterhaltung GmbH in vollem Umfang. Bei Verstößen gegen die Nutzerhinweise, kann es für entstandene bzw. Folgeschäden keine Gewährleistung geben.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gültig ab dem 01.08.2022